Einkaufsbedingungen und Konditionen
Version 3.00 - Juni 2024
Anwendbar im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: "Einkaufsbedingungen") gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Secop, Lise-Meitner-Straße 29, 24941 Flensburg sowie den mit Secop verbundenen Unternehmen (nachfolgend: "Secop") und dem Lieferanten (nachfolgend: "Verkäufer") für die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen (nachfolgend: "Vertragsprodukte"), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
1.2 "Verbundene Unternehmen" sind andere Unternehmen, die direkt oder indirekt von Secop kontrolliert werden, sei es durch Anteile oder Stimmrechte, sowie alle Schwesterunternehmen von Secop.
1.3 Secop und die mit ihr verbundenen Unternehmen haften nicht als Gesamtschuldner.
1.4 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ihrer Geltung wird von Secop ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Secop in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Verkäufers eine Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annimmt.
1.5 Ergänzende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und Secop zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.6 Die Secop nach dem Gesetz zustehenden weitergehenden Rechte als in diesen Einkaufsbedingungen vorgesehen, bleiben unberührt.
1.7 Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Einkaufsbedingungen genügt die Übermittlung per Telefax, E-Mail oder vergleichbarer elektronischer Textformen.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Der Verkäufer erstellt alle Angebote und Kostenvoranschläge unentgeltlich, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
2.2 Der Verkäufer ist auf der Grundlage seines Angebots und der weiteren zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen verpflichtet, die Vertragsprodukte zu den vereinbarten Bedingungen für die vereinbarte Laufzeit des Projekts oder, falls kein Projektvertrag abgeschlossen wurde, für die Laufzeit des jeweiligen Liefervertrags zu liefern.
2.3 Für den Fall, dass Secop eine Ausschreibung durchführt, behält sich Secop das Recht vor, alle abgegebenen Angebote abzulehnen und zwischen den abgegebenen Angeboten frei zu wählen, ohne dass eine Verpflichtung zur Annahme des günstigsten Angebots besteht. Eine Ausschreibung kann im Einzelfall besondere Vertragsbedingungen enthalten. Diese besonderen Vertragsbedingungen haben Vorrang vor den in diesen Einkaufsbedingungen festgelegten Bedingungen.
2.4 Die Bestellung der Vertragsprodukte durch Secop erfolgt in der Regel durch schriftliche Bestellung. Bestellungen, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden und daher keinen Namen und keine Unterschrift enthalten, gelten als schriftlich. Darüber hinaus können Bestellungen auch auf elektronischem Wege abgegeben werden.
2.5 Die in den Bestellungen genannten Bedingungen (insbesondere Preis, Menge, Liefertermine bzw. Lieferfristen und Lieferanschrift) oder die Auftragsbestätigung von Secop sind verbindlich.
2.6 Eine Kaufverpflichtung von Secop besteht erst nach Abgabe einer rechtsverbindlichen Bestellung oder einer Auftragsbestätigung durch Secop. Vertragsprodukte, die der Verkäufer ohne vertragliche Grundlage an Secop geliefert hat, können von Secop auf Kosten des Verkäufers zurückgesandt werden.
2.7 Secop ist berechtigt, jederzeit Änderungen in der Konstruktion und Ausführung der Vertragsprodukte zu verlangen, soweit die Abweichungen von den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen notwendig oder zweckmäßig und für den Verkäufer zumutbar sind. Secop wird den Verkäufer rechtzeitig über die Änderungen informieren. Secop wird gemeinsam mit dem Verkäufer abstimmen, welche Änderungen gegenüber den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen vorgenommen werden sollen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen Änderungen am Produktionsverfahren und/oder an den Materialien nur nach vorheriger Bemusterung und schriftlicher Freigabe durch Secop vorgenommen werden.
2.8 Erhöhen oder vermindern sich die Kosten des Verkäufers für die Vertragserfüllung aufgrund der nach Ziffer 2.7 vorzunehmenden Änderungen, so hat der Verkäufer Secop die Höhe der Kosten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Parteien können verlangen, dass die vereinbarten Preise entsprechend angepasst werden. Zu diesem Zweck ist Secop berechtigt, vom Verkäufer eine Klarstellung seiner Preiskalkulationen zu verlangen und Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zur Überprüfung zu erhalten. Kann ein vereinbarter Liefertermin oder eine vereinbarte Lieferfrist aufgrund der vorzunehmenden Änderungen nicht eingehalten werden, wird der Verkäufer Secop unverzüglich informieren.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Terminierung der Bestellung entsprechen. Die von Secop in der Bestellung angegebenen Lieferfristen bzw. Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung.
3.2 Allen Lieferungen von Vertragsprodukten ist ein Frachtbrief mit folgenden Angaben beizufügen: Code- und Bestellnummer von Secop, Datum der Bestellung sowie Brutto- und Nettogewicht der Sendung. Alle Rechnungen und sonstige Korrespondenz sind ordnungsgemäß zu unterzeichnen und müssen Secops Code- und Bestellnummern, das Bestelldatum sowie das Brutto- und Nettogewicht der Sendung (soweit je nach Art der Lieferung erforderlich) enthalten. Auf den Rechnungen ist die Tarifnummer des Lieferortes anzugeben. Auf der Verpackung müssen die Anschrift des Empfängers und die Bestellnummer deutlich angegeben sein. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Bedingungen haftet der Verkäufer für die dadurch entstehenden Mehrkosten.
3.3 Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist der Eingang der Vertragsprodukte bei Secop. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Vertragsprodukte DAP (Sitz von Secop) gemäß Incoterms® 2020. Ist eine Lieferung DAP gemäß Incoterms® 2020 nicht vereinbart, hat der Verkäufer die Vertragsprodukte unter Berücksichtigung der mit dem Frachtführer zu vereinbarenden üblichen Zeiten für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.4 Wird für den Verkäufer erkennbar, dass die Lieferfrist oder der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so hat der Verkäufer dies Secop unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Die Verpflichtung des Verkäufers zur rechtzeitigen Lieferung wird hierdurch nicht berührt.
3.5 Kommt der Verkäufer in Verzug, so ist Secop berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 Im Falle des Verzuges kann Secop vom Verkäufer ab Beginn des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettoauftragswertes für jede angefangene Woche des Lieferverzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettoauftragswertes verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Secop bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den Verzugsschaden anzurechnen, den der Verkäufer zu ersetzen hat. Die Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche.
3.7 Änderungen der Secop mitgeteilten Höchstlieferfristen (Ersatzzeiten) hat der Verkäufer Secop rechtzeitig mitzuteilen.
3.8 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Secop. Secop kann vorzeitig gelieferte Vertragsprodukte auf Kosten des Verkäufers zurücksenden oder bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten des Verkäufers einlagern.
3.9 Soweit nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen, Mehr- oder Minderlieferungen unzulässig. Secop behält sich vor, solche Lieferungen im Einzelfall anzunehmen und für den durch die Teillieferungen entstehenden Mehraufwand eine Bearbeitungsgebühr von 40,00 EUR zu Lasten des Verkäufers zu erheben. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass Secop kein Schaden entstanden ist oder der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich niedriger ist.
3.10 Der Verkäufer hat Secop über Sonderlieferungen außerhalb der regelmäßig vereinbarten Lieferungen (z.B. Ersatzlieferungen oder verspätete Lieferungen) zu informieren.
4. Erstmusterprüfungen
4.1 Ist eine Erstmusterprüfung vereinbart, erfolgt diese dort, wo die Vertragsprodukte hergestellt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Sind technische Anforderungen an die Prüfung im jeweiligen Liefervertrag nicht festgelegt, so erfolgt die Prüfung in Übereinstimmung mit der guten Praxis der betreffenden Branche in dem Land, in dem die Vertragsprodukte hergestellt werden.
4.2 Der Verkäufer wird Secop eine Erstmusterprüfung so rechtzeitig ankündigen, dass Secop bei der Prüfung anwesend sein kann. Eine Erstmusterprüfung kann auch dann durchgeführt werden, wenn Secop nicht vertreten ist, sofern Secop eine angemessene Vorankündigung erhalten hat.
4.3 Technische Bescheinigungen, Zertifikate, Prüfprotokolle, Abnahmeprotokolle, Erstmusterprüfberichte, Qualitätskontrollberichte und sonstige Dokumentationen sind Secop zusammen mit den bestellten oder angeforderten Vertragsprodukten zu liefern. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese für Secop kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Prüfprotokolle gelten als korrekte Beschreibung der Erstmusterprüfung und ihres Ergebnisses, sofern Secop nicht das Gegenteil nachweist. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die Vertragsprodukte nicht mit dem zugrunde liegenden Vertrag übereinstimmen, wird der Verkäufer unverzüglich dafür sorgen, dass die Vertragsprodukte in Übereinstimmung mit dem Vertrag gebracht werden. Auf Verlangen von Secop wird danach eine neue Erstmusterprüfung durchgeführt.
4.4 Der Verkäufer trägt alle Kosten der Erstmusterprüfung. Secop trägt jedoch alle Kosten ihrer Vertreter, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Erstmusterprüfung entstehen.
5. Gefahrübergang und Versand
5.1 Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte bis zur Abnahme durch Secop ("DAP" im Sinne der Incoterms® 2020). Ist der Verkäufer verpflichtet, die Vertragsprodukte bei Secop zu installieren oder zu montieren und sonstige Leistungen zu erbringen, für die ein besonderer Erfolg geschuldet ist, geht die Gefahr erst mit der Abnahme auf Secop über.
5.2 Jeder Lieferung sind die in Ziffer 3.2 genannten Unterlagen beizufügen. Liegen diese Unterlagen beim Eintreffen der Vertragsprodukte nicht vor, so gelten diese als nicht geliefert. Mehrkosten, die durch die Nichteinhaltung der Versandvorschriften oder durch einen beschleunigten Transport zur Einhaltung des vereinbarten Termins entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers.
5.3 Der Verkäufer hat für den Versand der Vertragsprodukte die Vorgaben von Secop zu beachten. Darüber hinaus sind die Vertragsprodukte so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für diesen Zweck erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche, recycelbare Verpackungsmaterialien verwendet werden.
6. Preise und Zahlung
6.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis die Kosten für Verpackung, Versandhilfsmittel und Transport bis zu der von Secop angegebenen Lieferanschrift, Transportversicherung sowie Zölle und sonstige amtliche Abgaben (DAP Incoterms® 2020) ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
6.2 Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert nach vollständiger Lieferung, Fertigstellung der Leistungen und Inbetriebnahme bzw. bei Leistungen, für die ein besonderer Erfolg geschuldet ist, nach Abnahme dieser Leistungen einzureichen. Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer, das Lieferdatum, die Menge und die Art der in Rechnung gestellten Vertragsprodukte enthalten. Darüber hinaus müssen sie die Verkäufernummer, die Lieferscheinnummer sowie die Nummer und das Datum der Bestellung enthalten. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingegangen, da sie nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden können.
6.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zu leisten. Soweit der Verkäufer zur Lieferung von Materialprüfungen, Prüfberichten, Qualitätsdokumenten oder sonstigen Unterlagen verpflichtet ist, erfolgt die Zahlung darüber hinaus erst nach Eingang dieser Unterlagen. Bei mangelhafter Lieferung ist Secop berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Lieferung zurückzuhalten, ohne dass Rabatte, Skonti oder ähnliche Preisnachlässe verfallen. Die Zahlungsfrist beginnt erst, wenn alle Mängel vollständig behoben sind. Bei vorzeitiger Lieferung von Vertragsprodukten beginnt die Zahlungsfrist erst ab dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.
6.4 Das Eigentum an den Vertragsprodukten geht spätestens mit der Bezahlung der Vertragsprodukte lastenfrei auf Secop über. Alle Zahlungen sind ausschließlich an den Verkäufer zu leisten. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig. Eine Aufrechnung durch den Verkäufer ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Verkäufers rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist. Der Verkäufer kann ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der zu liefernden Vertragsprodukte nur geltend machen, wenn und soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Aufrechnung durch Konzernunternehmen
Secop ist berechtigt, mit Forderungen der verbundenen Unternehmen gegen die Forderungen des Verkäufers aufzurechnen.
8. Gewährleistung und Mängelansprüche
8.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
8.2 Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Vertragsprodukte und -leistungen dem neuesten Stand der Technik, den vereinbarten Spezifikationen, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Insbesondere hat der Verkäufer die EU-Chemikalienverordnung REACH zu beachten. Der Verkäufer hat Secop unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er Bedenken gegen die von Secop gewünschte Ausführung des Auftrags hat.
8.3 Handelt es sich bei den Liefergegenständen um Maschinen, Geräte oder Anlagen, so müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsvorschriften für Maschinen und Anlagen entsprechen und mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.
8.4 Die Wareneingangskontrolle bei Secop beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden, auf die Feststellung der Übereinstimmung mit der Menge und der Identität der bestellten Vertragsprodukte sowie im Hinblick auf die Qualität der Vertragsprodukte auf Stichproben.
8.5 Offensichtliche Mängel sind von Secop unverzüglich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle offenkundig oder verborgen sind, werden dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt. Soweit diese Frist überschritten wird, unterliegt Secop keinen Untersuchungs- und Rügepflichten.
8.6 Weder die Annahme einer Lieferung von Vertragsprodukten noch die Bearbeitung, Bezahlung oder Erteilung von Nachbestellungen von Vertragsprodukten, die sich noch nicht als mangelhaft herausgestellt haben und deren Mängel daher noch nicht gerügt wurden, stellt eine Genehmigung der Lieferung oder einen Verzicht auf Mängelansprüche durch Secop dar.
8.7 Die Genehmigung von Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen technischen Unterlagen des Verkäufers durch Secop berührt weder die Mängelhaftung des Verkäufers noch die Haftung des Verkäufers aus einer von ihm übernommenen Garantie.
8.8 Sind die Vertragsprodukte mit Mängeln behaftet, kann Secop unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche Nacherfüllung durch Beseitigung der Mängel durch den Verkäufer oder nach Wahl von Secop durch Lieferung von mangelfreien Vertragsprodukten verlangen. Der Verkäufer trägt alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen.
8.9 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von Secop gesetzten angemessenen Frist vorsätzlich oder fahrlässig nicht nach, so kann Secop die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Verkäufers selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen.ist eine Unterrichtung des Verkäufers über den Mangel und den drohenden Schaden sowie eine noch so kurze Fristsetzung zur Nacherfüllung wegen besonderer Dringlichkeit und/oder weil der ohne unverzügliche Nacherfüllung zu erwartende Schaden im Vergleich zur Gewährleistungsverpflichtung unverhältnismäßig hoch ist, nicht möglich, ist Secop berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich und ohne vorherige Rücksprache mit dem Verkäufer zu treffen.
8.10 Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Erstzulassung des Fahrzeugs oder Übergabe des Fahrzeugs an den Endverkäufer oder Einbau von Ersatzteilen. Die §§ 438, 445b, 478 BGB bleiben hiervon unberührt. Mängelansprüche für Teile, die vom Verkäufer in Fahrzeuge eingebaut werden, die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Puerto Rico vertrieben werden, verjähren entsprechend den längeren Gewährleistungsfristen gegenüber dem Endkunden abweichend von Ziffer 8.10 Satz 1 und Satz 2 mit Ablauf von 60 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs bzw. der Übergabe des Fahrzeugs an den Endverkäufer oder nach 70.000 Meilen, wenn diese zu einem früheren Zeitpunkt erreicht worden sind. Für Ersatzteile, die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Puerto Rico vertrieben werden, gilt die Verjährungsfrist entsprechend ab dem Zeitpunkt des Einbaus der Ersatzteile. Soweit bei abgas-, emissions- oder sicherheitsrelevanten Produkten die nach zwingenden gesetzlichen oder sonstigen zwingenden hoheitlichen Vorschriften geltenden Haftungsfristen die in Ziffer 8.10 Satz 1 und 2 genannten Fristen übersteigen, treten diese an die Stelle der vorgenannten Fristen.
8.11 Die Verjährung der Mängelansprüche von Secop ist für den Zeitraum gehemmt, in dem die Ware zur Reparatur das Werk von Secop verlässt.
8.12 Erfüllt der Verkäufer seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt die Verjährungsfrist für die ersatzweise gelieferte Ware neu zu laufen, nachdem Secop diese Ware abgenommen hat.
8.13 Der Verkäufer von Vertragsprodukten, für die Ersatzteile benötigt werden, ist verpflichtet, Secop nach Ablauf der Verjährungsfrist für weitere zehn Jahre mit den erforderlichen Ersatzteilen, Zubehör und Werkzeugen zu beliefern.
9. Produkthaftung, Versicherung
9.1 Der Verkäufer stellt Secop von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus deutschem oder ausländischem Produkthaftungsrecht frei, die auf einen Fehler des vom Verkäufer gelieferten Produktes zurückzuführen sind, wenn und soweit der Verkäufer für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist oder der Rückruf behördlich angeordnet wurde. Weitergehende Ansprüche von Secop bleiben hiervon unberührt.
9.2 In den in Ziffer 9.1 genannten Fällen trägt der Verkäufer alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Insbesondere hat der Verkäufer Secop alle Aufwendungen zu erstatten, die Secop durch oder im Zusammenhang mit vorbeugenden Maßnahmen - insbesondere Produktwarnungen, Austausch von Produkten oder Rückrufaktionen - entstehen, die Secop zur Vermeidung einer produkthaftungsrechtlichen Inanspruchnahme ergreift. Soweit möglich und für Secop nicht unzumutbar, wird Secop den Verkäufer über Inhalt und Umfang der zu treffenden Maßnahmen unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
9.3 Der LIEFERANT hat sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung, einschließlich des Risikos einer Produktwarnung oder eines Produktrückrufs, mit einer Mindestversicherungssumme von 2.500.000,00 EUR je Haftungsfall zu versichern und Secop auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen. Der LIEFERANT hat diesen Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung aller gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der letzten Lieferung an Secop aufrecht zu erhalten.
9.4 Secop kann verlangen, dass der Verkäufer die von ihm gelieferten Vertragsprodukte dauerhaft kennzeichnet, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
10. Schutzrechte Dritter
10.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass durch die Lieferung und Benutzung der Vertragsprodukte keine Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
10.2 Werden Secop oder Secop's Verkäufer aufgrund der Lieferung und Nutzung der Vertragsprodukte von einem Dritten wegen der Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, Secop oder Secop's Verkäufer von allen derartigen Ansprüchen freizustellen und schadlos zu halten. Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Secop oder Secop'S Verkäufern entstehen.
10.3 Der Verkäufer erwirbt das Recht zur weiteren Nutzung der Vertragsprodukte, zum Austausch oder zur Änderung der Vertragsprodukte, so dass die Vertragsprodukte keine Rechte Dritter mehr verletzen. Ist dieser Rechtserwerb nicht möglich, so verpflichtet sich der Verkäufer, Secop von jedem Schaden und allen Kosten freizustellen, die Secop durch die Verletzung oder angebliche Verletzung entstehen.
11. Software
11.1 Bestehen die Vertragsprodukte ganz oder teilweise aus für Secop entwickelter Software, so erwirbt Secop alle Rechte an dieser Software und dem dazugehörigen Quell- und Objektcode. Enthalten die Vertragsprodukte nicht speziell für Secop entwickelte Software, erhält Secop eine nicht ausschließliche, unentgeltliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung dieser Software in von der Secop-Gruppe verkauften Produkten. Der Verkäufer ist verpflichtet, Secop alle notwendigen Informationen und Quellcode-Materialien etc. zu überlassen, die für die Nutzung der betreffenden Schutzrechte durch Secop erforderlich sind.
11.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, während eines Zeitraums von mindestens fünf (5) Jahren ab der Lieferung der Vertragsprodukte an Secop alles Material, das mit den betreffenden Schutzrechten zusammenhängt, zu warten und zu pflegen
12. Beistellung von Gegenständen und Herstellung von Werkzeugen
12.1 Secop bestellt Fertigungsmittel aller Art (wie z.B. Betriebsmittel, Vorrichtungen, Werkzeuge, Druckvorlagen, Muster, Modelle, Werknormen, Zeichnungen, Software und sonstige Gegenstände) grundsätzlich durch schriftliche Einzelbestellung. Der Verkäufer wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen nach Eingang der Einzelbestellung eine Auftragsbestätigung erteilen, in der der Preis und der Liefertermin ausdrücklich genannt werden. Weicht die Auftragsbestätigung von der Einzelbestellung ab, so gelten die Abweichungen erst dann als vereinbart, wenn sie von Secop ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für nachträgliche Vertragsänderungen. Haben Secop und der Verkäufer einen Rahmenliefervertrag über künftige Lieferungen abgeschlossen, so sind die von Secop erteilten Einzelbestellungen verbindlich, wenn der Verkäufer nicht innerhalb von drei (3) Werktagen nach ihrem Zugang widerspricht.
12.2 Secop behält sich das Eigentum bzw. alle Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den Fertigungsmitteln vor, die dem Verkäufer zur Herstellung der Vertragsprodukte oder aus anderen Gründen zur Verfügung gestellt werden.
12.3 Secop erwirbt das Eigentum an den vom Verkäufer für Secop hergestellten Produktionsmitteln, für die Secop den Verkäufer bezahlt, sowie alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den daraus entstehenden gewerblichen oder sonstigen Schutzrechten mit deren Fertigstellung, soweit diese Rechte eigentumsfähig sind. Die Produktionsmittel sind als Eigentum von Secop zu kennzeichnen. Secop stellt dem Verkäufer diese Produktionsmittel leihweise zur Herstellung der bestellten Vertragsprodukte zur Verfügung.
12.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von Secop bestellten Vertragsprodukte oder nach sonstigen Vorgaben von Secop zu verwenden. Diese Produktionsmittel dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Verkäufer hat Secop unverzüglich über Anfragen Dritter zu unterrichten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Fertigungsmittel zu kopieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu vervielfältigen.
12.5 Der Verkäufer hat die Fertigungsmittel unverzüglich und ohne eine Aufforderung von Secop abzuwarten auf seine Kosten an Secop zurückzugeben, wenn die Überlassung dieser Fertigungsmittel zur Herstellung der bestellten Vertragsprodukte nicht mehr erforderlich ist oder die Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Fertigungsmitteln steht dem Verkäufer nicht zu.
12.6 Eine Verarbeitung oder Umbildung der in Ziffer 12 genannten Gegenstände durch den Verkäufer ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Secop und nach Maßgabe der von Secop gestellten Anforderungen zulässig. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für Secop. Werden solche Gegenstände mit anderen, Secop nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Secop das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von Secop beigestellten Gegenstandes zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
12.7 Der Verkäufer ist verpflichtet, die Fertigungsmittel pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern; er darf über Fertigungsmittel nur mit schriftlicher Zustimmung von Secop verfügen, auch wenn über einen längeren Zeitraum keine Lieferungen an Secop mit diesen Fertigungsmitteln erfolgt sind. Der Verkäufer hat die Fertigungsmittel auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Verkäufer tritt hiermit alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an Secop ab. Secop nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den ihm zur Verfügung gestellten Produktionsmitteln in Absprache mit Secop rechtzeitig durchzuführen. Der Verkäufer ist verpflichtet, Secop unverzüglich über etwaige Schäden zu unterrichten.
12.8 In Ländern mit anderen Rechtsordnungen, in denen die in dieser Ziffer 12 geregelten Eigentumsverhältnisse nicht die gleiche Sicherungswirkung haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Verkäufer Secop hiermit entsprechende Sicherungsrechte ein. Soweit die Bestellung solcher Sicherungsrechte weitere Erklärungen oder Handlungen erfordert, wird der Verkäufer diese Erklärungen abgeben und diese Handlungen vornehmen. Der Verkäufer wird bei allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte erforderlich und förderlich sind.
13. Höhere Gewalt
13.1 Wird Secop durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Abnahme der Vertragsprodukte, gehindert, so ist Secop für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von ihrer Leistungspflicht befreit, ohne dem Verkäufer gegenüber schadensersatzpflichtig zu sein. Gleiches gilt, wenn Secop die Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch unvorhersehbare und von Secop nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder erhebliche Betriebsstörungen unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Vorhersehbare Arbeitskämpfe, vermeidbare Unterbrechungen der Lieferkette, der Ausfall von Vorleistungen oder produktionsbedingte Kostenänderungen stellen kein Ereignis höherer Gewalt dar und berechtigen den Verkäufer nicht, seine Lieferungen an Secop einzustellen.
13.2 Secop ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis länger als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für Secop nicht mehr von Interesse ist. Secop wird sich auf Verlangen des Verkäufers nach Ablauf der vorgenannten Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Vertragsprodukte innerhalb einer angemessenen Frist abnehmen wird.
14. Haftung von Secop
Für einfache Fahrlässigkeit haftet Secop nur bei der Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Werden solche Pflichten verletzt, so ist die Haftung von Secop auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. In allen anderen Fällen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung für Produktfehler.
15. Vertraulichkeit
15.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle ihm zugänglich werdenden Informationen über Secop, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet vertraulich zu behandeln.
15.2 Alle nicht öffentlichen, vertraulichen oder geschützten Informationen von Secop, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Spezifikationen, Muster, Modelle, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Dokumente, Daten, Geschäftsabläufe, Kundenlisten, Preise, Rabatte oder Nachlässe, die dem Verkäufer von Secop offenbart werden, unabhängig davon, ob sie mündlich offenbart werden oder in schriftlicher, elektronischer oder anderer Form oder auf anderen Medien offenbart oder zugänglich gemacht werden, und unabhängig davon, ob sie als "vertraulich" gekennzeichnet, bezeichnet oder anderweitig identifiziert sind, sind vertraulich und dürfen nicht offenbart, verwertet oder kopiert werden, es sei denn, Secop hat dies vorher schriftlich genehmigt. Der Verkäufer wird Daten und Unterlagen von Secop nach dem Stand der Technik vor Verlust und vor dem Zugriff Dritter schützen. Auf Verlangen von Secop und nach Wahl von Secop wird der Verkäufer (i.) alle von Secop erhaltenen Dokumente und sonstigen Materialien oder andere vertrauliche Informationen von Secop, einschließlich elektronischer Daten, unverzüglich zurückgeben oder (ii) alle diese Dokumente, Materialien und vertraulichen Informationen, einschließlich elektronischer Daten, vernichten und Secop die Vernichtung dieser Dokumente, Materialien und vertraulichen Informationen schriftlich bescheinigen. Secop hat das Recht auf Unterlassungsansprüche bei einem Verstoß gegen diese Klausel. Diese Klausel gilt nicht für Informationen, die: (i.) öffentlich zugänglich sind; (ii.) dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt sind; oder (iii.) die der Verkäufer rechtmäßig auf nicht vertraulicher Basis von einem Dritten erhalten hat.
15.3 Der Verkäufer wird durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit den für ihn tätigen Mitarbeitern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese zeitlich unbegrenzt jede Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse für eigene Zwecke unterlassen.
16. Exportkontrolle und Zoll
Der Verkäufer ist verpflichtet, Secop in seinen Geschäftsunterlagen über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten der Vertragsprodukte des Verkäufers nach deutschen, europäischen und/oder US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie nach den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Vertragsprodukte des Verkäufers zu unterrichten. Zu diesem Zweck hat der Verkäufer im Zusammenhang mit den betroffenen Vertragsprodukten zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen die folgenden Angaben zu machen:
- die Ausfuhrlistennummer gemäß der Ausfuhrliste in der Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
- bei US-Gütern die ECCN (Export Control Classification Number);
- den handelspolitischen Ursprung seiner Vertragsprodukte und der Teile seiner Vertragsprodukte, einschließlich Technologie und Software;
- ob die Vertragsprodukte durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert oder mit US-Technologie hergestellt wurden;
- den statistischen Warencode (HS-Code) seiner Vertragsprodukte; und
- eine Kontaktperson in seinem Unternehmen, die zur Klärung etwaiger Rückfragen von Secop kontaktiert werden kann.
Auf Verlangen von Secop ist der Verkäufer verpflichtet, Secop alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Vertragsprodukten und deren Teilen schriftlich mitzuteilen sowie Secop unverzüglich (vor Auslieferung der hiervon betroffenen Vertragsprodukte) über Änderungen der vorgenannten Daten schriftlich zu informieren.
17. Soziale Verantwortung, Schutz der Umwelt, Secops Verhaltenskodex
17.1 Secop ist der Global Compact-Initiative der Vereinten Nationen beigetreten, was bedeutet, dass Secop die Verpflichtung eingegangen ist, zehn (10) Prinzipien zu Menschenrechten, Arbeitnehmerrechten, Umwelt und Korruption einzuhalten. Weitere Informationen über die UN-Initiative Global Compact finden Sie unter www.unglobalcompact.org.
17.2 Der Verkäufer beachtet die Prinzipien der Global Compact Initiative der Vereinten Nationen. Diese Grundsätze betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung von Zwangs- und Pflichtarbeit und die Abschaffung von Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Der Verkäufer stellt sicher, dass die Vertragsprodukte und ihre Bestandteile weder ganz noch teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit in der Volksrepublik China, insbesondere in der Autonomen Region Xinjiang-Uigurien, hergestellt wurden. Der Verkäufer verpflichtet sich, die jeweiligen Vorschriften zum Umgang mit Mitarbeitern, zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit einzuhalten und darauf hinzuwirken, die langfristigen Auswirkungen seiner Tätigkeit auf Mensch und Umwelt zu verringern. Zu diesem Zweck wird der Verkäufer ein Managementsystem nach ISO 14001 einführen und dieses, soweit möglich, weiterentwickeln.
17.3 Der Verkäufer sichert zu, dass er die geltenden Gesetze über den allgemeinen Mindestlohn einhält und die gleichen Verpflichtungen auch seinen Nachunternehmern auferlegt. Auf Verlangen wird der Verkäufer die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nachweisen. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Zusicherung der Einhaltung der geltenden Gesetze zum allgemeinen Mindestlohn stellt der LIEFERANT die Secop von Ansprüchen Dritter frei und ist verpflichtet, die in diesem Zusammenhang gegen die Secop verhängten Bußgelder zu erstatten.
17.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, die Verwendung von sogenannten Konfliktmineralien zu vermeiden und Transparenz über die Herkunft der entsprechenden Rohstoffe zu schaffen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen (insbesondereCO2) zu reduzieren und natürliche Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft zu schützen sowie einen Beschwerdemechanismus einzurichten, um mögliche Verstöße zu melden.
17.5 Die Secop erwartet vom Verkäufer die Einhaltung und Respektierung grundlegender international anerkannter Standards und Vorschriften zu Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechten sowie nachhaltiger und verantwortungsvoller Unternehmensführung, wobei der Verkäufer mindestens den Standards des Deutschen Kodex (DCGK) entsprechen muss. Unsere detaillierten Erwartungen haben wir im "Secop Code of Conduct" niedergelegt, der unter www.secop.com abgerufen werden kann.
17.6 Der Verkäufer ist verpflichtet, auf Anfragen von Secop zu Compliance, sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit in der Lieferkette innerhalb einer angemessenen Frist und unter Einhaltung der vorgegebenen Formalitäten zu antworten.
17.7 Der Verkäufer ist ferner verpflichtet, Secop auf Anfrage finanzielle und nicht-finanzielle Informationen in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und der vorherrschenden Branchenpraxis offen zu legen. Insbesondere ist der LIEFERANT auf Verlangen von Secop verpflichtet, Secop (vorbehaltlich der anwendbaren kartellrechtlichen Vorschriften) alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen in dieser Ziffer 17 zu überprüfen. Zu diesen Dokumenten können insbesondere gehören: (i.) Handelsrechnungen, (ii.) Produktionsdokumente, (iii.) Lohnabrechnungen (Zeitnachweise oder Lohnabzüge von Fabriken im Ausland), (iv.) Video- und/oder Fotobeweise der in der Fabrik in China (oder anderswo im Ausland) produzierten Waren, (v.) Stücklisten, (vi.) Kaufverträge und Bestellungen und/oder (vi.) Lieferdokumente.
17.8 Secop behält sich das Recht vor, bei schwerwiegenden Rechtsverstößen des Verkäufers oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen in Ziffer 17 von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
18. Haftung des Verkäufers bei Besuchen in den Räumen von Secop
Wenn Mitarbeiter des Verkäufers im Rahmen einer Vereinbarung mit Secop auf dem Gelände von Secop anwesend sind, müssen sich der Verkäufer und seine Mitarbeiter mit den von Secop aufgestellten Umwelt- und Sicherheitsvorschriften und -verfahren vertraut machen und diese einhalten. Der Verkäufer entschädigt Secop für alle Schäden am Eigentum und am Personal von Secop, die durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Mitarbeiter des Verkäufers entstehen.
19. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
19.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen Secop und dem Verkäufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
19.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Secop und dem Verkäufer ist der Sitz von Secop. Secop ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Verkäufers und an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu klagen.
19.3 Im internationalen, grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr können die Parteien für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ergeben, zwischen der Anrufung der ordentlichen Gerichte und der Anrufung eines Schiedsgerichtes wählen.
19.4 Wählen die Parteien die Anrufung der ordentlichen Gerichte, so gilt Ziffer 19.2.
19.5 Wählen die Parteien die Anrufung des Schiedsgerichts, so wird über alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden. Diese Schiedsgerichtsvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Schiedsgerichtsordnung kann eingesehen werden unter
www.disarb.org/werkzeuge-und-tools/dis-regeln
in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Chinesisch, Russisch und Türkisch eingesehen werden.
19.6 Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern mit deutscher Staatsangehörigkeit. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss mindestens einer der Einzelschiedsrichter in Deutschland Jura studiert haben. Die Schiedsrichter müssen die Sprache des Schiedsverfahrens beherrschen.
19.7 Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch, es sei denn, die Parteien haben eine andere Sprache des Schiedsverfahrens vereinbart.
19.8 Der Sitz des Schiedsgerichts ist der Sitz von Secop.
20. Sonstiges
20.1 Der Verkäufer ist nicht berechtigt, einen Auftrag oder wesentliche Teile eines Auftrags durch einen Dritten ausführen zu lassen, es sei denn, der Verkäufer hat zuvor die schriftliche Zustimmung von Secop eingeholt.
20.2 Rechte und Pflichten des Verkäufers können nur mit schriftlicher Zustimmung von Secop an einen Dritten abgetreten oder übertragen werden.
20.3 Die Vertragssprache ist Englisch.
20.4 Erfüllungsort für alle vom Verkäufer und Secop zu erfüllenden Verpflichtungen ist der Sitz von Secop.
20.5 Maßgeblich ist die englischsprachige Fassung dieser Einkaufsbedingungen.